Satzung
der Suttorfer St. Antonius Bruderschaft Nordwalde e.V.
Vorwort
Die Suttorfer St. Antonius Bruderschaft kann auf ein traditionsreiches Bestehen zurückblicken, wie nicht zuletzt das vielbeachtete Jubiläumsschützenfest aus Anlaß des 325 jährigen Bestehens im Jahre 1977 bewiesen hat.
Diese über 300 jährige Tradition die als ein Zeichen von echter Treue und Kameradschaft innerhalb der Bruderschaft zu werten ist, verpflichtet uns, an unseren seit vielen Jahrzehnten praktizierten Sitten und Gebräuchen weiterhin festzuhalten.
Wir müssen in Einigkeit im Verein zusammenstehen und mit unserem Gemeinschaftsgeist ein langfristiges Weiterbestehen der St. Antonius Bruderschaft in den nächsten Jahrzehnten garantieren. Unser Wahlspruch muß lauten: "EINIGKEIT MACHT STARK!", denn es bedarf dieser Einigkeit bei dem dauernden Versuch ,Tradition und Zeiterscheinungen in Einklang zu bringen. Das sich die Zeiten ändern, hört man allerorts. In den sich ändernden Zeiten eine möglichst gradlinige Fortführung der durch die Tradition gefestigten Sitten und Gebräuche zu erzielen, das ist unsere Aufgabe. In diesem Sinne sind auch die hier vorgenommen Satzungsänderungen zu verstehen.
Nordwalde, im März 1994
§1 Name
Der Name des Vereins heißt: "Suttorfer St. Antonius Bruderschaft", Nordwalde, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt.
§2 Sitz
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in der Bauerschaft Suttorf. Die Bruderschaft ist 1652 gegründet worden.
§3 Wesen und Zweck
1. Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: Für Glaube, Sitte und Heimat.
2. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft im Sinne der christlichen Weltanschauung zu folgenden Aufgaben:
a) Bekenntnis des Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung und Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und Werke christlicher Nächstenliebe, insbesondere Hilfe in Notzeiten
b) Schutz der Sitte durch Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
c) Liebe zur Heimat durch Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn tätige Nachbarschaftshilfe Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, wie unter anderem die gemeinschaftliche Feier des jährlichen Schützenfestes. Das Schützenfest findet am Samstag, Sonntag und Montag nach dem Fest Fronleichnam statt.
3. Die Bruderschaft widmet sich im besondern:
a) der Jugendpflege
b) der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports
c) der Pflege des Brauchtums
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Durchführung von rainingsabenden des Schießsports für Jugendliche und Vereinsmitglieder, Durchführung von Seniorennachmittagen und kulturelle Fahrten für Vereinsmitglieder und Senioren.
§4
1. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, schützenbrüderlichen, mildtätigen und gemeinützigen Zwecken im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977).
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Persönliche Ausgaben,Fahrtkosten etc. können gegen Nachweis erstattet werden
§5 Die Mitgliedschaft
1. Die Suttorfer St. Antonius Bruderschaft wird von den Einwohnern der Bauerschaft Suttorf gebildet.
2. Wer als bereits aufgenommenes Mitglied der Bruderschaft aus besonderen Gründen ( z.B. Wohnungswechsel, Bundeswehrzeit, Ausbildungszeit, Altersgrenze usw.) nicht mehr ganz oder zeitweise aktiv an Veranstaltungen des Vereines bzw. deren Vorbereitung und Durchführung mitwirken kann, kann auf eigenen Wunsch ganz oder zeitweise Mitglied unter besonderen Bedingungen bleiben. Der Vorstand enscheidet hierüber.
3. Personen die nicht in der Bauerschaft Suttorf ansässig sind, sich aber in besonderer Weise der Bruderschaft verbunden fühlen, können ihre Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet über die jeweilige Bewerbung im Einzelverfahren unter den Aspekten der Tradition und der Vereinsgemeinschaft.
4. Erfolgte Neuaufnahmen von Vereinsmitgliedern werden vom Vorstand auf der Generalversammlungen bekanntgegeben.
5. Die Mitglieder der Bruderschaft haben nach Möglichkeit vollzählig zumindest an den beiden Generalversammlungen "Abrechnen Schützenfest" (ca. vier Wochen nach Schützenfest) und "Abrechnen Karneval" (sechs bis acht Wochen nach Karneval) teilzunehmen. Die Termine werden jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie ist zuständig für die Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie für die Erledigung der Anträge und der Beschwerden. Anträge zur Satzungsänderung sind vor Annahme der Tagesordnung zu stellen.
7. Die Generalversammlung beschließt des weiteren über:
a) Beiträge.
b) Entlastungen des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer
§6 Der Vorstand
(1) Die Führung der Bruderschaft obliegt einem 19 köpfigen Vorstand, der im einzelnen
folgende Personen umfaßt:
- erster und zweiter Vorsitzender, - erster und zweiter Schriftführer, - erster und zweiter Kassierer, - erster, zweiter und dritter Beisitzer, - Oberst und zwei Adjutanten, - 3 Fahnenträger, - neuer und alter König, - 2 Vereinigten Vertreter
(2) Geschäftsführender Vorstand
- erster und zweiter Vorsitzender, - erster und zweiter Schriftführer, - erster und zweiter Kassierer
(3) Der ordnungsgemäß einberufene Gesamtvorstand ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl seiner erschienen Mitglieder. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.
(4) Der Verein wird gerichtlich vertreten und geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand,
(5) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.
(6) Während seiner Amtszeit ist der 1. Vorsitzende für die gesamte Organisation zuständig. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderugsfall. Während seiner Amtszeit ist der 1. Kassierer für die gesamte Kassenführung zuständig. Der 2. Kassierer vertritt ihn im Verhinderungsfall.
(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert drei Jahre, die der Könige zwei Jahre. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt maximal 6 Jahre, weil diese nur 1 mal wiedergewählt werden können.
(8) Auf Vorschlag in der Generalversammlung "Abrechnen Schützenfest" kann jedes aktive Vereinsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit für den Zeitraum von drei Jahren öffentlich in den Vorstand gewählt werden.
(9) Gemäß der auf der Generalversammlung "Abrechnen Karneval" im Jahre 1994 mehrheitlich beschlossenen Durchführungsbestimmung sind der erste und zweite Vorsitzende , der erste Schriftführer und der erste Kassierer, vom Gesamtvorstand auf der Vorstandssitzung zwischen "Schützenfest" und "Abrechnen Schützenfest" in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu ermitteln. Der 2. Schriftführer und der 2. Kassierer kann aus dem Vorstand sowie auch aus der Generalversammlung heraus gewählt werden. Die Wahlen zum ersten und zweiten Schriftführer sowie die des ersten und zweiten Kassierers können auch auf der Generalversammlung "Abrechnen Schützenfest" mit einfacher Stimmenmehrheit öffentlich erfolgen.
(10) Alle anderen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Könige sind gemäß der in Abs.6 genannten Durchführungsbestimmung auf der Generalversammlung "Abrechnen- Schützenfest" in öffentlicher Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu ermitteln.
(11) Vorgeschlagene Kandidaten für das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden, des ersten Schriftführers und des ersten Kassierers müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 1 Jahr aktives Mitglied im Vorstand sein.
(12) Eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, des ersten und zweiten Schriftführers und des ersten und zweiten Kassierers kann nicht ohne triftige Gründe abgelehnt werden und bedeutet eine mindestens dreijährige Amtszeit.
(13) Die Wiederwahl eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes ist möglich, verpflichtet jedoch nicht zur Wiederaufnahme des Amtes durch den Gewählten. Dann ist ein neuer Kandidat aufzustellen und zu wählen.
(14) Die Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich, ihre Persönlichkeit in den Dienst der Bruderschaft zu stellen und uneigennützig ihres Amtes zu walten. Sie haben in besonderer Weise auf die Anwendung und Durchführung der Vereinssatzungen zu achten und den Bestand des Vereines durch evtl. Beschlußfassung zu sichern. Evtl. Beschlüsse des Vorstandes sind auf der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.
§7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Als Ehrenvorsitzender und als Ehrenmitglied können nur Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Bruderschaft verdient gemacht haben.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann jeweils nur eine Person durch einfache Stimmenmehrheit von der Generalversammlung ernannt werden
§8 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Laut Vereinsbeschluß ist die Bruderschaft ermächtigt, Jahresbeiträge zu erheben, deren Höhe jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
(2) Die Beiträge werden durch Haussammlungen eingezogen. Die Sammlung erfolgt jeweils einige Wochen vor dem Schützenfest.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat nach erfolgter Beitragszahlung an den beiden Schützenfesttagen. (Königsbälle) sowie beim Karnevalsfest (Prinzenball) freien Eintritt.
(4) Mitglieder, die 60 Jahre und älter sind, haben einen Jahresbeitrag von (zur Zeit 10,-DM) zu entrichten. Leisten Mitglieder ihren Bundeswehrdienst, so haben sie einen Jahresbeitrag frei.
(5) Neue Vereinsmitglieder (Vgl. §5 Abs.4) haben eine Aufnahmegebühr von (zur Zeit 10,-DM) zu zahlen.
(6) Der neue König erhält zum Schützenfest einen vom Vorstand festgelegten Betrag aus der Vereinskasse (zur Zeit 300,-DM). Außerdem wird unter der Vogelstange für den neuen König gesammelt.
(7) Bei Sterbefällen von Vereinsmitgliedern stiftet die Bruderschaft einen Kranz. An der Beisetzung nehmen mindestens die beiden Könige und die Fahnenabordnung bzw. Ehrenfahnenabordnung des Vereines teil.
§9 Das Königsschießen
(1) Nach altem Brauch kommandiert der Oberst vor dem Schießen zur Vermeidung von Unfällen: " Hut ab zum Gebet!" Dabei ist dieTrommel zu rühren.
(2) Vor dem Schießen sind das Schußgeld und die Spende für den König (Vgl. §8 Abs. 6) einzusammeln.
(3) Ist die unter §9 Abs. 2 genannte Sammlung erfolgt, gibt der Oberst den angetretenen Kameraden die nachfolgenden Paragraphen bekannt:
- die beiden Könige und die Vorstandsmitglieder schießen zuerst.
- Sollte der bisherige neue oder alte König bei den ersten beiden Schüssen den Vogel von der Stange holen, ist er nicht verpflichtet, die Königswürde anzunehmen oder irgendwelche Verpflichtungen nachzukommen.
- Die Schießaufsicht führen der Schießmeister und der Vorstand durch, deren Anordnung in jedem Fall Folge zu leisten ist.
- Jedes Vereinsmitglied kann König werden. Er muß allerdings 18 Jahre alt und mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sein. Über eventuelle Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder außerhalb der Bauernschaft müssen 5Jahre Mitglied sein, danach entscheidet der Vorstand.
- Derjenige, der die Königswürde erringen will, muß sich vorher vergewissern, ob seine "Dame" auch Königin werden will.
- Die Königskette darf erst dann überreicht werden, wenn der Adjutant das Ja-Wort der erwählten Königin überbringt und eine entsprechende Meldung gemacht hat. ( Hierauf ist besonders zu achten). Ist die Antwort der erwählten "Dame" ein "Nein", so entscheidet der Vorstand, ob der zweite Vogel auf die Stange zu setzen ist. Geschieht dieses letztere, so wird der erste Königsschütze als Bierkönig proklammiert.
- Ist der erste Königsschuß gültig, so wird anschließend der Bierkönig ausgeschossen. Der Bierkönig verpflichtet sich, 50l Freibier zu geben. Das Freibier wird auf der Generalversammlung "Abrechnen Schützenfest" getrunken.
- Die Königswürde kann nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden. Sollte dieses der Fall sein, so sind 500,-DM Strafe an die Vereinskasse zu zahlen und 50l Freibier zu geben.
- Tut ein Unbefugter den Königsschuß, kann ihm die Königswürde nicht anerkannt werden. Er hat 500,-DM an die Vereinskasse als Strafe zu zahlen.
- Es ist Ehrenpflicht eines jeden Schützenkameraden, den König in jeder Weise zu unterstützen und ihm einen kleinen Betrag als Gratulationsgeschenk zu spenden.
§10 Pflichten des Königspaares
Dem Königspaar sollten nur die hier aufgeführten Verpflichtungen auferlegt werden:
(1) Bei der Königsproklamatoíon vor dem Festzelt ist vom König eine Runde auszugeben.
(2) Dem Königspaar obliegt es, in ganz besonderer Weise den Gemeinschaftsgeist und die Interessen des Vereins zu fördern.
(3) Ferner ist auf auswärtigen Veranstaltungen, sofern diese vom Königspaar besucht werden, die Suttorfer Bruderschaft würdig zu vertreten.
(4) Das Königspaar sollte auch bei der Ausschmückung des Festraumes bei traditionellen Festen behilflich sein.
§11 Das Karnevalsfest
(1) Die Gestaltung des Karnevalsfestes übernimmt seit 1972 der Elferrat des Schützenvereins. Der Elferrat besteht aus elf Paaren. dem Prinzenpaar und dem Zeremonienmeister.
(2) Das Prinzenpaar wird vom Elferrat in geheimer Wahl ermittelt.
(3) Im Vorfeld des Karnevalsfestes wird das neue Prinzenpaar ca. 8 Tage vorher durch die Presse bekannt gegeben.
(4) Am Karnevalsfest wird durch den Zeremonienmeister der neue Elferrat und das Prinzenpaar vorgestellt.
(5) Der Elferrat ist für die Mitgestaltung des Karnevalsfestes verantwortlich.
(6) In Zusammenarbeit mit dem Vorstand übernimmt das Karnevalskomitee die Gestaltung der Prunksitzung.
§12 Veranstaltungskalender
(1) Das Schützenfest findet 14 Tage nach Pfingsten statt.
(2) Karneval wird am ersten oder zweiten Samstag im Januar gefeiert.
(3) Vorstandsversammlungen finden fünf- bis sechs mal im Jahr statt.
(4) Im Schützenjahr wird vom Vorstand zu den beiden Generalversammlungen "Abrechnen Schützenfest" und "Abrechnen Karneval" (Vgl. §5 Abs.5) schriftlich aufgerufen.
§13 Generalversammlung
a. Die Generalversammlung ist zuständig für die
1. Entscheidung über vorliegende Anträge
2. Änderung der Satzung
3. Festsetzung der Beiträge und der Kosten
4. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
5. Wahl der Vorstandsmitglieder
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Auflösung der Bruderschaft.
b. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist - abgesehen von der Beschlußfassung über die Auflösung - in jedem Falle beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Ist die Generalversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlußfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat unter Wahrung der Ladefrist (14 Tage) und Bekanntgabe der Tagesordnung, eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Fall bedarf der Beschluß der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§14 Sportliches
Die Mitglieder pflegen zur Freude und Erholung jenen Sport, der in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten der Schießsport war. Militärisches und Wehrsportschießen ist ausgeschlossen. Wenn es aber eben möglich ist, soll jedes Jahr ein Preisschießen stattfinden. Zur weiteren sportlichen Aktivität der Bruderschaft gehört auch eine Fußballgruppe.
§15 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Sie sorgt für Unfall- und Haftpflichtversicherung bei Festen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sein, weil er bedürftig ist.
§16 Überleitungsbestimmungen
Die bisherigen Satzungen der Suttorfer St. Antonius Bruderschaft werden hiermit aufgehoben. Die aufgrund der bisher geltenden Satzung durchgeführten Beschlüsse und Wahlen behalten ihre Gültigkeit.